Immer wieder sind Interessenten verunsichert, wenn sie statt des angeforderten Exposés zunächst vom Immobilienmakler nur eine Widerrufsbelehrung erhalten. Manche Kaufinteressenten haben dann Angst, ungewollt Kosten auszulösen. Doch keine Sorge. Wir erklären Ihnen kurz und leicht verständlich die Hintergründe dieses Vorgehens.
Rechtsgrundlage kompakt
Seit 2014 gilt in der EU eine einheitliche Regelung im Fernabsatzhandel. Diese betrifft auch Immobilienmakler. Und zwar dann, wenn sie außerhalb ihrer Geschäftsräume Verträge abschließen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Interessenten über ein Online-Portal ein Exposé mit darin enthaltenem Provisionshinweis anfordern. Denn in diesem Moment nehmen sie die Dienstleistung eines Maklers in Anspruch. Dadurch entsteht der Maklervertrag. Dieser Vertrag ist jedoch auf den Erfolgsfall beschränkt. Interessenten müssen daher nur eine Provision zahlen, wenn ein notariell beurkundeter Kaufvertrag zustande kommt.
Was bedeutet Widerrufsrecht?
Das Widerrufsrecht soll Verbraucher schützen. Es besagt, dass online oder außerhalb der Geschäftsräume geschlossene Verträge innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden können. Darunter fällt auch der Maklervertrag, wenn er zum Beispiel durch die Anforderung eines Exposés online geschlossen wird. Der Makler ist verpflichtet, den Interessenten über sein Widerrufsrecht zu belehren und dies zu dokumentieren. Wenn ein Interessent die Exposés verschiedener Objekte anfordert, kommt mit jedem neuen Objekt auch ein neuer Maklervertrag zustande. Deshalb muss jedes Mal erneut eine Widerrufsbelehrung versendet werden.
Ablauf bei einer Exposé-Anforderung
Konkret läuft die Anforderung eines Exposés folgendermaßen ab: Der Interessent bestätigt, dass er über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Theoretisch muss der Makler nun 14 Tage warten, ob der Interessent von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Erst danach darf er das Exposé zur Verfügung stellen. Nur die wenigsten Interessenten haben jedoch Lust, so lange zu warten. Daher kann der Makler gebeten werden, bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen. So kann das Exposé direkt zur Verfügung gestellt werden. Dies muss der Makler ebenfalls dokumentieren.
Fazit
Auch wenn es auf den ersten Blick kompliziert klingt, so hat sich für Verbraucher durch die Einführung des Widerrufrechts in Bezug auf Maklerleistungen nicht viel geändert. Denn Kosten entstehen nach wie vor erst, wenn ein Interessent einen notariell beurkundeten Kaufvertrag unterschreibt. Wenn man nach der Zusendung des Exposés oder nach einer Besichtigung kein Interesse mehr an dem Objekt hat, fallen auch keine Kosten an. Es ist daher nicht notwendig, den Maklervertrag zu widerrufen.