Neues Gesetz entlastet Immobilienkäufer

Bisher gab es in Deutschland keine einheitliche Regelung darüber, wer die Maklerkosten übernimmt. In manchen Bundesländern war es üblich, dass der Käufer die gesamten Kosten trägt. In vielen anderen Bundesländern dagegen, so auch in Baden-Württemberg, wurde die Provision bisher in der Regel gerecht zwischen Verkäufer und Käufer geteilt. Auf diese Weise war es dem Makler möglich, als fairer Mittler zwischen beiden Parteien zu agieren.

Dieses Vorgehen soll nun bundeseinheitlich praktiziert werden. Deshalb wurde gestern im Bundestag ein neues Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten verabschiedet. Inkrafttreten wird es voraussichtlich im Dezember. Es sieht vor, dass künftig beide Kaufvertragsparteien eine Provision in gleicher Höhe zahlen sollen, wenn der Makler für beide tätig war. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Makler ein Objekt in seinen Bestand aufnimmt und über eine Online-Plattform zum Verkauf anbietet.

Eine Ausnahme von dieser Neuregelung gibt es nur, wenn der Makler ausschließlich die Interessen einer Seite vertritt. Also zum Beispiel dann, wenn es der ausdrückliche Wunsch des Verkäufers ist, dass der Makler nur für ihn tätig ist. Dies wird künftig aber vermutlich eher ein Sonderfall sein.

Das neue Gesetz findet Anwendung, wenn folgende zwei Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Käufer ist ein Verbraucher, also eine Privatperson. Auch eine GbR kann als Verbraucher eingestuft werden. Aber nur dann, wenn das erworbene Objekt privat genutzt werden soll.
  2. Es handelt sich bei dem zu verkaufenden Objekt um eine einzelne Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus. Ob die Immobilie vom Käufer selber genutzt oder vermietet werden soll, spielt keine Rolle. Von der Neuregelung ausgenommen sind Mehrfamilienhäuser und gewerbliche Immobilien.

Übrigens: Bereits seit 2015 gilt im Bereich der Mietwohnungen das Bestellerprinzip. Es besagt, dass die Provision in Höhe von zwei Monatskaltmieten vom Besteller, also in der Regel dem Vermieter, übernommen werden soll.